Die Revision 10 der TR6 der FGW ist am 26.10.2017 in Kraft getreten und gilt nach einer Übergangsphase ab 1.1.2018 verbindlich. Im Vergleich zur Revision 9 müssen nun z.B. einige Verluste bei der Angabe eines Energieertrages berücksichtigt werden. Die wichtigsten Punkte zu den Änderungen von der Rev.9 zu der Rev.10 sind hier zusammengefasst:
-Der Verfügbarkeitsverlust ist mit einem Pauschalwert von 3 % anzusetzen.
-Die Verluste aufgrund der elektrischen Übertragung muss mit 2 % berücksichtigt werden.
-Der Verlust durch die Leistungsdegradation der Rotorblätter soll mit einem Pauschalwert von 0.5% angesetzt werden.
-Die Verluste aufgrund von Stillständen wegen Eisansatz müssen berücksichtigt werden. Diese können z.B. einer Vereisungskarte der FGW entnommen werden.
-Die verwendete Leistungskurve muss in tabellarischer Form im Windgutachten dargestellt werden.
-Die Soll-Regelung / Kann-Regelung / Muss-Regelung wurden zunächst nur für die Kapitel Energieverlustfaktoren und Langzeitdaten/Bezugsdaten festgelegt.
Genauere Zahlen zu den Verlusten kann der Auftraggeber dem Gutachter zur Verfügung stellen oder der Gutachter wird selbst beauftragt genauere Zahlen zu ermitteln.


Dieses Lexikon ist ein Produkt der quality-Datenbank.