Im Rahmen des Naturschutzes spielen Beeinträchtigungen eine wichtige Rolle.  Eingriffe in Landschaft und Natur durch den Bau von Windkraftanlagen unterliegen besonderen Voraussetzungen.  Die Gestalt und Nutzung der Grundflächen wird verändert und das Landschaftsbild wird nachhaltig beeinträchtigt.  Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, wird nach verschiedenen Kriterien beurteilt. Aufgrund der langen Betriebsdauer einer Windkraftanlage von 20 und mehr Jahren, ist das Kriterium der Nachhaltigkeit meist erfüllt. Nach §1 Absatz 6 BauGB muss im Rahmen der Abwägung überlegt werden, ob andere Möglichkeiten bestehen.   Die Vermeidbarkeit ist durch die Standortgebundenheit von Windkraftanlagen nicht gegeben.  Daher müssen als Ausgleich die Windkraftanlagenbetreiber häufig Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben leisten, die für den Naturschutz zu verwenden sind.  Es können auch städtebauliche Verträge geschlossen werden, deren Kosten die Windkraftanlagenbetreiber übernehmen. Die Naturschutzbehörde hat binnen 2 Monaten dem Vorhaben zuzustimmen oder es zu versagen.



 
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