UKA: Mit Expertise zum erfolgreichen Windparkprojekt.

Das Gebot der gerechten Abwägung (§1 BauGB) besteht dort, wo eine Kollision zwischen Rechtsgütern und Interessen möglich ist. Eine Gemeinde hat bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes die von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange gerecht abzuwägen.



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