Der Bebauungsplan ist ein von der Gemeinde aufzustellender verbindlicher Bauleitplan. Er wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und konkretisiert die dort allgemeinen Festsetzungen.

Mit dem Baubauungsplan soll eine rechtsverbindliche Festsetzung zur Realisierung einer städtebaulichen Ordnung geschaffen werden. Das gesamt Gebiet der Gemeinde muss nicht überplant werden. Daher unterscheidet das BauGB zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich. Dem Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten und dort sind nur privilegierten Vorhaben (§35 Absatz 1 BauGB) wie z.B. der Nutzung der Windenergie erwünscht. Der Bebauungsplan muss bei der höheren Verwaltungsbehörde angezeigt werden. Es besteht eine Anzeigepflicht. Die Gemeinde hat im Rahmen dieser Anzeigepflicht Verfahrens- und Formvorschriften zu beachten. Dies betrifft die Auslegung der Planunterlagen oder die Träger öffentlicher Belange (TÖB). Im §§2ff des BauGB finden sich detaillierte Regelungen. In §9 Absatz 8 BauGB steht, dass Bebauungspläne zu begründen sind.


In §9 BauGB können Flächen festgelegt werden, die die Versorgung Dritter mit Energie dienen. Eine Festsetzung einer solchen Versorgungsanlage ist für den Eigenbedarf nicht zulässig. Voraussetzung ist, dass es sich wie in §14 BauNVO beschrieben um eine Nebenanlage handelt. Demnach würde z.B. eine mittelgroße Windkraftanlage nicht in einem Wohngebiet genehmigt werden, da sich der Eigenart des Baugebietes nicht unterordnet.


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