Im Gesetz steht, dass es bei Gemeinden während ihren Planungen zur Abstimmung kommen muss, wenn die Planung Auswirkung auf die Nachbargemeinde hat. Die Aufstellung von WKA in der Nähe einer Gemeindegrenze hat für eine Nachbargemeinde die Konsequenz, dass ihre Standortmöglichkeiten für WKA eingeschränkt werden. Das OVG Lüneburg sieht z.B. einen Abstand von 5 km zwischen Windparks vor, so dass die Errichtung ggf. eines weiteren Windparks auf der Nachbargemeinde ganz ausgeschlossen werden kann. Der Nachbargemeinde steht als Träger öffentlicher Belange ein Beteiligungsrecht zu. Sie müssen über die Art und den Umfang der Planung informiert werden. Gemeinden können einen gemeinsamen Flächennutzungsplan (§204 BauGB) aufstellen.



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