Als Durchleitungspflicht wird die Pflicht der Netzbetreiber bezeichnet, dritten den Zugang zum Stromnetz zu gewähren. Die Bedingungen rund um die Durchleitungspflicht sind in § 6 EnWg und §19 GWB niedergeschrieben. Für die Durchleitung wird ein Entgelt erhoben, um die Kosten für Netzaufbau, Erhaltung, Pflege, Reparatur, Erneuerung und Umspannungen zu decken.


Dieses Lexikon ist ein Produkt der quality-Datenbank.