§ 10 BImSchG regelt das Genehmigungsverfahren
§ 19 BImSchG beschreibt das Vereinfachte Verfahren
Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind u.a. bei allen Offshore-Windparks innerhalb der 12-sm-Zone und bei bei mehr als fünf Anlagen anzuwenden.