Eine Baulast verpflichtet einen Grundstückseigentümer zu einem Unterlassen, Dulden und Tun zur Erfüllung der öffentlich Rechtlichen Verpflichtungen, die sich noch nicht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Eine solche Verpflichtung kann z.B. die Erschließung des Grundstückes oder die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen sein. Eine Baulast wirkt auch gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückes. Sie erlischt nur durch Löschung der Eintragung im Baulastverzeichnis.


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