Die Inbetriebnahme ist nach § 3 Nr.5 EEG die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft.
Die Inbetriebnahme ist nach § 3 Nr.5 EEG die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft.